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Legislative

Zur Zeit sind Herstellung, Homologation, Verkauf und Montagen der Zuganlagen durch das Gesetz Nr. 56/2001 Slg., durch die Kundmachung MD der Tschechischen Republik Nr. 341/2002 Slg. und durch die zuständigen Homologierungsvor­schriften geregelt. Hier wird u.a. gesagt, daß:

  1. die Montagen der TZ (Zuganlagen) nur die autorisierten Montagearbeit­splätze durchführen dürfen, die vom Hersteller von TZ betraut wurden (ihre Liste gibt es auf Internet www.mdcr.cz). Falls TZ nicht von einem autorisierten Montagearbeitsplatz aufmontiert wird, muß der Kunde STK besuchen, wo man ihm gegen eine Gebühr die Montage der Zuganlage kontrollieren wird. Hier wird man ihm auch eine Bestätigung ausstellen und auf ihrem Grund ist es erst möglich TZ an der Verkehrsbehörde anzumelden. Die Firma HOOK CZ bildete und autorisierte für ihre Erzeugnisse cca 1 200 Montagefirmen an den verschiedenen Orten der Tschechischen Republik aus (der Zustand zum VII/2004).
  2. Zu jeder Zuganlage vom Händler ein sog. Typenblatt geliefert werden muß. In deisem Typenblatt bestätigt der Hersteller, daß TZ anständig genehmigt wird und wo das Maximalgewicht des Anhängers, der Typ von TZ und andere Angaben angegeben werden. Auf dem Typenblatt gibt es weiter eine Stelle für die Bestätigung über die Montage auf das Fahrzeug. Das Typenblatt ist eine Unterlage für die Anmeldung der TZ an der Verkehrsbehörde. Davon stellt der Beamte fest, ob TZ eine autorisierte Firma aufmontiert hat.
  3. Der mittels der Schrauben befestigte Kugelzapfen für nicht abnehmbar gehalten wird und deshalb muß er nicht, falls ein Anhänger nicht gezogen wird, demontiert werden.
  4. Der abnehmbare Kugelzapfen ohne Hilfe der Werkzeuge (das Bajonett) demontiert werden muß, falls ein Anhänger nicht gezogen wird.

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